Die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger
Ein Gläubiger der eine Zwangsvollstreckung gegen einen
Schuldner betreiben möchte, benötigt für die
Vollstreckung einen
Vollstreckungstitel.
Zwangsvollstreckungen werden meist durch die Pfändung
von Sachwerten, der eidesstattlichen Versicherung und
der Forderungspfändung mit dem entsprechenden Zugriff
auf den Lohn oder das Gehalt, sowie der
Kontopfändung,
Bankguthaben, Kontogutschriften, Sozialleistungen, etc.
betrieben.
Pfändung von sozialen Leistungen
Genau wie bei der Lohn- und Gehaltspfändung gelten auch
die gleichen Regeln und Grenzen für die Pfändung des
Anspruches auf laufende Sozialleistung mit
Lohnersatzfunktion.
Im Besonderen sind die folgenden für bestimmte Zwecke
gebundenen Sachleistungen nicht pfändbar:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Sozialhilfe ( Hartz IV)
- Mutterschaftsgeld
- Erziehungsgeld
- Grundrente
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Kindergeld, falls die Pfändung nicht aufgrund ausgebliebener Unterhaltszahlungen erfolgt
- Wohngeld, falls die Pfändung nicht aufgrund von Mietschulden oder der Immobilienfinanzierung erfolgt
- Pfändung von Krankengeld bei der Krankenkasse
- Pfändung von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld
- Pfändung von Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Übergangsgeld bei den Trägern der Rentenversicherung