Sie sind unmittelbar davor eine fristlose Kündigung durch Ihren Vermieter zu erhalten?
Sie sind unmittelbar davor eine fristlose Kündigung
durch Ihren Vermieter zu erhalten, oder Sie haben die
fristlose Kündigung bereits bekommen? Versuchen Sie die
Rücknahme der Kündigung zu erreichen, indem Sie Ihrer
Hausverwaltung oder Ihrem Vermieter ein konkretes
Angebot machen, wie Sie ihre Mietschulden begleichen
möchten.
Übernahme der Mietschulden
Falls Sie trotz aller Bemühungen ihre Probleme mit der
Hausverwaltung oder dem Vermieter zu klären keine Lösung finden,
sollten Sie sich an das für Sie zuständige Sozialamt wenden.
Das Sozialamt kann Ihre Mietschulden als Zuschuss oder Darlehen
übernehmen, falls Ihnen die Obdachlosigkeit droht und
durch die Übernahme der Mietschulden ein für Sie angemessener
Wohnraum zukünftig gesichert werden kann.
Eine der Voraussetzungen für die Übernahme der Mietschulden
durch das Sozialamt ist die Angemessenheit der Größe und der
Höhe der anfallenden Miete. Eine weitere Voraussetzung ist die
zukünftige Möglichkeit des Schuldners seine Miete durch eigene
Kraft weiter zu bezahlen. Über die Übernahme der Mietschulden
wird im Einzelfall vom Sozialamt die Endscheidung getroffen.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld nach Hartz 4 oder Sozialgeld,
können Mietschulden unter Umständen von der ARGE oder der
zuständigen Leistungsstelle übernommen werden. Voraussetzung für
die Übernahme der Mietschulden sind:
1) Sie sind angestellt und haben aktuell eine Arbeitsstelle die
sie aufgrund der zukünftigen Wohnungslosigkeit verlieren würden
oder
es besteht für Sie die Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle und
Sie würden diese Arbeitsstelle aufgrund von drohender
Obdachlosigkeit nicht mehr bekommen
und
2) Sie sind aufgrund einer fristlosen Kündigung oder
Räumungsklage kurz davor Ihre Unterkunft zu verlieren.
Angefallene Mietschulden werden von dem Jobcenter nur auf der
Basis eines Darlehens übernommen. Die Schulden müssen bei dem
Jobcenter abbezahlt werde indem weniger Sozialleistungen an den
Schuldner ausbezahlt werden.
Hat der Schuldner als Empfänger von Sozialgeld vom Sozialamt
oder als Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) keine
konkrete Beschäftigung in Aussicht, so können die Mietschulden
auch als nicht zurückzahlbare Beihilfe (§34 SGB XII) bezahlt
werden. Insbesondere bei einer Räumungsvollstreckung und
anschließender Wohnungslosigkeit / Obdachlosigkeit oder bei
einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges trifft dies zu.
- In jedem Einzelfall entscheidet das Sozialamt über eine mögliche Übernahme von Mietschulden.
- Wenn sich der Schuldner für das Sozialamt erkennbar um die Verbesserung seiner Situation bemüht, hat das Sozialamt die Möglichkeit die angefallenen Mietschulden auch im wiederholten Falle zu übernehmen.
- Ein wichtiges Zeichen für das Sozialamt, dass der Schuldner sich um die Verbesserung seiner Situation bemüht, ist beispielsweise der Gang zu einer Schuldner- oder sozialen Beratungsstelle.