Die fristlose Kündigung durch den Vermieter

Sie sind unmittelbar davor eine fristlose Kündigung durch Ihren Vermieter zu erhalten?



Sie sind unmittelbar davor eine fristlose Kündigung durch Ihren Vermieter zu erhalten, oder Sie haben die fristlose Kündigung bereits bekommen? Versuchen Sie die Rücknahme der Kündigung zu erreichen, indem Sie Ihrer Hausverwaltung oder Ihrem Vermieter ein konkretes Angebot machen, wie Sie ihre Mietschulden begleichen möchten.

Übernahme der Mietschulden
Falls Sie trotz aller Bemühungen ihre Probleme mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter zu klären keine Lösung finden, sollten Sie sich an das für Sie zuständige Sozialamt wenden. Das Sozialamt kann Ihre Mietschulden als Zuschuss oder Darlehen übernehmen,  falls Ihnen die Obdachlosigkeit droht und durch die Übernahme der Mietschulden ein für Sie angemessener Wohnraum zukünftig gesichert werden kann.

Eine der Voraussetzungen für die Übernahme der Mietschulden durch das Sozialamt ist die Angemessenheit der Größe und der Höhe der anfallenden Miete. Eine weitere Voraussetzung ist die zukünftige Möglichkeit des Schuldners seine Miete durch eigene Kraft weiter zu bezahlen. Über die Übernahme der Mietschulden wird im Einzelfall vom Sozialamt die Endscheidung getroffen.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld nach Hartz 4 oder Sozialgeld, können Mietschulden unter Umständen von der ARGE oder der zuständigen Leistungsstelle übernommen werden. Voraussetzung für die Übernahme der Mietschulden sind:

1) Sie sind angestellt und haben aktuell eine Arbeitsstelle die sie aufgrund der zukünftigen Wohnungslosigkeit verlieren würden

oder

es besteht für Sie die Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle und Sie würden diese Arbeitsstelle aufgrund von drohender Obdachlosigkeit nicht mehr bekommen

und

2) Sie sind aufgrund einer fristlosen Kündigung oder Räumungsklage kurz davor Ihre Unterkunft zu verlieren.

Angefallene Mietschulden werden von dem Jobcenter nur auf der Basis eines Darlehens übernommen. Die Schulden müssen bei dem Jobcenter abbezahlt werde indem weniger Sozialleistungen an den Schuldner ausbezahlt werden.

Hat der Schuldner als Empfänger von Sozialgeld vom Sozialamt oder als Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) keine konkrete Beschäftigung in Aussicht, so können die Mietschulden auch als nicht zurückzahlbare Beihilfe (§34 SGB XII) bezahlt werden. Insbesondere bei einer Räumungsvollstreckung und anschließender Wohnungslosigkeit / Obdachlosigkeit oder bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges trifft dies zu.