Der Vollstreckungsbescheid durch das Amtsgericht
Falls Sie als Schuldner auf den gerichtlichen
Mahnbescheid keinen Widerspruch eingereicht haben, Wird
durch das Amtsgericht, auf den Antrag des Gläubigers
hin, ein Vollstreckungsbescheid erlassen.
Der Vollstreckungsbescheid
Der durch das zuständige Amtsgericht erlassene
Vollstreckungsbescheid gibt dem Gläubiger die
Möglichkeit, die Forderung zwangsweise einzufordern. Die
Vollstreckung wird beispielsweise durch Lohnpfändung,
Kontopfändung oder durch einen Gerichtsvollzieher
direkt in Ihren Räumlichkeiten vorgenommen. Der
gerichtliche Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner
durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Post
zugestellt. Der
Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein
Gerichturteil!
Doch auch jetzt haben Sie noch eine letzte Möglichkeit
richtig zu reagieren. Verpassen Sie diese nicht.
Falls die in dem Vollstreckungsbescheid angegebene
Forderungen gänzlich oder in Teilen unbegründet oder
nicht gerechtfertigt ist, so können Sie als Schuldner
gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei
Wochen Einspruch oder Teileinspruch einlegen. Sie können
diesen Einspruch persönlich bei Gericht geltend machen.
Alternativ kann der Einspruch auch in Form eines einfach
zugestellten Briefes an das Amtsgericht eingereicht
werden.
Einspruch bei einem Vollstreckungsbescheid
Ein Einspruch oder ein Teileinspruch auf die Forderungen in einem
Vollstreckungsbescheid hat zur Folge, das der Vollstreckungsbescheid
keine Rechtskräftigkeit erreicht. Jedoch gibt es auch ohne den
rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit der
"vorläufigen Vollstreckbarkeit". In einem solchen Falle wird bei
Ihnen Gehalt, Kontoguthaben oder Wertgegenstände zur
Sicherheit des Gläubigers vorweg gepfändet. Die Entscheidung über
das Pfandgut wird dann in dem späteren Verfahren vor Gericht
geklärt. Aus diesem Grund sollte der Schuldner bei der Einreichung
des Widerspruchs auch die vorläufige Einstellung der
Zwangsvollstreckung beantragen.