Zu Hause abgeschlossene Verträge sind nicht immer widerrufbar

Urteil des BGH, Karlsruhe vom 10.07.2007 (XI ZR 243/05)


Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher zur Finanzierung eines Fondsbeitritts einen Darlehensvertrag geschlossen. Den Beitritt hatte ihm sein Neffe, der als Kapitalanlageberater bei einer Vermittlungsgesellschaft tätig war, angeboten und ihn zu diesem Zweck auch extra in seiner Wohnung aufgesucht. Später widerrief der Verbraucher sowohl die Darlehensverträge als auch den Fondsbeitritt unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz (HWIG).

Das Gericht hat festgestellt, dass der Widerruf unwirksam war, weil die Vorrausetzungen des HWIG nicht erfüllt waren. Hierfür hätte eine so genannte "Haustürsituation" vorliegen müssen, das heißt der Verbraucher müsste durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden sein, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder hiervon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Die Haustürsituation muss also für den Vertragsschluss ursächlich geworden sein. Das war hier gerade nicht der Fall, weil der Verbraucher den Vertrag aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu seinem Neffen geschlossen hatte, nicht aber weil dieser ihm zu Hause das Vertragsangebot gemacht hatte. Der Ort an dem das Gespräch stattfand hatte nach Ansicht des Gerichts keinen Einfluss auf die Schließung des Vertrags.

Info:
Geldstrafe vom Gericht