Urteil des BGH, Karlsruhe vom 10.07.2007 (XI ZR 243/05)
Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher zur Finanzierung eines
Fondsbeitritts einen Darlehensvertrag geschlossen. Den Beitritt
hatte ihm sein Neffe, der als Kapitalanlageberater bei einer
Vermittlungsgesellschaft tätig war, angeboten und ihn zu diesem
Zweck auch extra in seiner Wohnung aufgesucht. Später widerrief der
Verbraucher sowohl die Darlehensverträge als auch den Fondsbeitritt
unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz (HWIG).
Das Gericht hat festgestellt, dass der Widerruf unwirksam war, weil
die Vorrausetzungen des HWIG nicht erfüllt waren. Hierfür hätte eine
so genannte "Haustürsituation" vorliegen müssen, das heißt der
Verbraucher müsste durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung
in eine Lage gebracht worden sein, in der er in seiner
Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen
oder hiervon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Die
Haustürsituation muss also für den Vertragsschluss ursächlich
geworden sein. Das war hier gerade nicht der Fall, weil der
Verbraucher den Vertrag aufgrund des besonderen
Vertrauensverhältnisses zu seinem Neffen geschlossen hatte, nicht
aber weil dieser ihm zu Hause das Vertragsangebot gemacht hatte. Der
Ort an dem das Gespräch stattfand hatte nach Ansicht des Gerichts
keinen Einfluss auf die Schließung des Vertrags.
Info:
Geldstrafe
vom Gericht