Professionelle Schuldenhilfe
Frauen geraten häufig in Überschuldung weil sie für
ihren Partner mithaften
Als Bürge oder Bürgin haben Sie sich dem Kreditgeber
gegenüber verpflichtet, für alle aus dem
Kreditverhältnis entstehenden Ansprüche mitzuhaften.
Obwohl der Bürge oder die Bürgin üblicherweise einen
Anspruch hat, die geleisteten Zahlungen von dem
Kreditnehmer erstattet zu bekommen, so kann in der
Praxis aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des
Hauptschuldners dieser Anspruch meist nicht realisiert
werden.
Sittenwidrigkeit bei Vereinbarungen zur Mithaftung
Die aktuelle Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit bei
Bürgschaften und Mithaftung ist besonders für nahe
Angehörige und Ehepartner mit abgegebenen
Bürgschaftserklärungen von großer Bedeutung. Die von
Kreditgebern geforderten Bürgschaften naher Verwandter
oder Ehepartner wird von den Gerichten oftmals als
Sittenwidrig eingestuft, wenn:
- an der Aufnahme des Kredites kein besonderes eigenes Interesse des Bürgen bestand und die abgegebene Bürgschaft aus einer emotionalen Verbundenheit gegenüber dem Kreditnehmer (Partner oder Partnerin) abgegeben wurde, obwohl aufgrund des Einkommens der bürgenden Person eine massive finanzielle Überforderung ersichtlich war, so dass die abgegebene Bürgschaft wegen geringer Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Gläubiger sinnlos ist.
oder
- die abgegebene Bürgschaft das Leistungsvermögen der bürgenden Person erheblich übersteigt und die Endscheidungsfreiheit der bürgenden Person durch den Kreditnehmer in nicht zulässiger Weise beeinflusst wurde. Dies ist der Fall, wenn die möglichen Konsequenzen der Bürgschaft verharmlost wurden, oder ein massiver Druck des Kreditnehmers, mit Androhung nachteiliger Konsequenzen, auf die bürgende Person ausgeübt wurde.
Bei drohender Überschuldung durch eine Bürgschaft in den
oben genannten Fällen sollten die Betroffenen Rat von
einem fachkundigen Anwalt einholen. Aufgrund der
schwierigen wirtschaftlichen Situation kann der
Betroffene eventuell Beratungshilfe beim Amtsgericht,
oder mit einem Beratungshilfeschein zur anwaltlichen
Beratung in Anspruch nehmen.