Die Sachpfändung beweglicher Gegenstände
Für die Sachpfändung bei einer Zwangsvollstreckung sind
die Gerichtvollzieher zuständig. Unter Vorlage der
titulierten Zwangsvollstreckung erteilt der Gläubiger
dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag.
Dieser Vollstreckungsauftrag kann von aber zu jeder
Zeit wieder zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Ausschließlich Gerichtsvollzieher, Vollzugsbeamte von
Stadtkassen, Hauptzollämtern und Finanzämtern dürfen
pfänden. Der Schuldner sollte sich vor der
Wohnungsdurchsuchung den Dienstausweis der pfändenden
Person zeigen lassen!
Drittschuldner nach der Forderungspfändung
Prinzipiell darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung des
Schuldners nur mit dessen Einwilligung durchsuchen.
Verweigert der Schuldner jedoch den Zutritt zu seiner
Wohnung oder wird der Schuldner trotz wiederholter
schriftlicher Aufforderung nicht in seiner Wohnung
angetroffen, so wird vom Amtsgericht eine richterliche
Durchsuchungsordnung erlassen.
Aufgrund dieser Durchsuchungsordnung ist der
Gerichtsvollzieher berechtigt, die Wohnung des
Schuldners auch in dessen Abwesenheit zu durchsuchen.
Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür verursacht jedoch
zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten. Um sich
diesen Ärger und die mit der gewaltsamen Öffnung der
Wohnung verbundenen Kosten zu ersparen, sollten Sie als
Schuldner der Wohnungsdurchsuchung einwilligen. In der
Praxis wird der Gerichtsvollzieher nur selten etwas zum
mitnehmen finden.
Nicht pfändbare Gegenstände
Eine für das normale Leben notwendige und auch
angemessene Ausstattung der Wohnung ist durch die
Sachpfändung nicht pfändbar. Zu diesen unpfändbaren
Gegenständen gehören Kleidung, Möbel, Küchengeräte,
Fernseher. Gebrauchte Einrichtungsgegenstände wie
Spülmaschine, Videorecorder oder Waschmaschine werden in
der Praxis ebenfalls nicht gepfändet. Für Gegenstände
bei denen die Kosten des Abtransportes und der
Versteigerung höher sind als der zu erwartende Erlös,
macht die Sachpfändung keinen Sinn.
Gegenstände die zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung dienen
gelten als unpfändbar. Der PC eines Bürokaufmannes, einer Lehrerin
oder eines Studenten, der PKW eines freien Handelsvertreters oder
eines Versicherungsvertreters sind hierfür als Beispiele zu nennen.