Zwangsvollstreckung: Die Sachpfändung

Die Sachpfändung beweglicher Gegenstände



Für die Sachpfändung bei einer Zwangsvollstreckung sind die Gerichtvollzieher zuständig. Unter Vorlage der titulierten Zwangsvollstreckung erteilt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag. Dieser Vollstreckungsauftrag kann von aber zu jeder Zeit wieder zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

Ausschließlich Gerichtsvollzieher, Vollzugsbeamte von Stadtkassen, Hauptzollämtern und Finanzämtern dürfen pfänden. Der Schuldner sollte sich vor der Wohnungsdurchsuchung den Dienstausweis der pfändenden Person zeigen lassen!

Drittschuldner nach der Forderungspfändung
Prinzipiell darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners nur mit dessen Einwilligung durchsuchen. Verweigert der Schuldner jedoch den Zutritt zu seiner Wohnung oder wird der Schuldner trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht in seiner Wohnung angetroffen, so wird vom Amtsgericht eine richterliche Durchsuchungsordnung erlassen.

Aufgrund dieser Durchsuchungsordnung ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, die Wohnung des Schuldners auch in dessen Abwesenheit zu durchsuchen. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür verursacht jedoch zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten. Um sich diesen Ärger und die mit der gewaltsamen Öffnung der Wohnung verbundenen Kosten zu ersparen, sollten Sie als Schuldner der Wohnungsdurchsuchung einwilligen. In der Praxis wird der Gerichtsvollzieher nur selten etwas zum mitnehmen finden.

Nicht pfändbare Gegenstände
Eine für das normale Leben notwendige und auch angemessene Ausstattung der Wohnung ist durch die Sachpfändung nicht pfändbar. Zu diesen unpfändbaren Gegenständen gehören Kleidung, Möbel, Küchengeräte, Fernseher. Gebrauchte Einrichtungsgegenstände wie Spülmaschine, Videorecorder oder Waschmaschine werden in der Praxis ebenfalls nicht gepfändet. Für Gegenstände bei denen die Kosten des Abtransportes und der Versteigerung höher sind als der zu erwartende Erlös, macht die Sachpfändung keinen Sinn.

Gegenstände die zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung dienen gelten als unpfändbar. Der PC eines Bürokaufmannes, einer Lehrerin oder eines Studenten, der PKW eines freien Handelsvertreters oder eines Versicherungsvertreters sind hierfür als Beispiele zu nennen.