Der gerichtliche Mahnbescheid
Wenn ein Schuldner auf auf eine schriftliche außergerichtliche Mahnung nicht reagiert oder den in der Mahnung gesetzten Zahlungstermin nicht einhält, kann der Gläubiger bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen.
Der Mahnbescheid durch das Amtsgericht
Ein gerichtlicher Mahnbescheid wird durch das für den
Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Gläubigers zuständige
Amtsgericht erlassen. Das Amtsgericht prüft bei der
Erlassung des Mahnbescheides weder die Richtigkeit noch
den Inhalt der Angaben des Gläubigers. Der Ihnen
zugestellte Mahnbescheid ist nur eine gerichtliche
Aufforderung an den Schuldner, dem Gläubiger eine von
dem Gläubiger vordefinierte Geldsumme zu bezahlen oder
dem Anspruch des Gläubigers vollständig oder in Teilen
zu widersprechen.
Sie sollten bei dem Eingang eines Mahnbescheid mit
Hilfe Ihrer Zahlungsbelege, Rechnungen, Verträge und
Kontoauszüge überprüfen, ob die an Sie gestellte
Forderung in Gänze oder in Teilen richtig ist. Achten
Sie bei der Überprüfung auch auf die Richtigkeit von
Zinsen und eventuellen Zusatzkosten, wie beispielsweise
im Vorfeld entstanden kosten durch ein
Inkassobüro. Eine solche Prüfung wurde bei der
Erstellung des Mahnbescheid vom Amtsgericht nicht
vorgenommen.
Ab dem Tage der Zustellung des Mahnbescheid haben Sie
genau zwei Wochen Zeit um Widerspruch oder
Teilwiderspruch einzulegen. Eine Begründung für den
Widerspruch oder Teilwiderspruch ist nicht unbedingt
notwendig, jedoch ist es ratsam eine Begründung dem
Widerspruch beizulegen. Berechtigte Begründungen für
eine Teilwiderspruch könnten zum Beispiel zu hoch angegebene
Verzugszinsen oder nicht gerechtfertigte Kosten für eine
Inkassobüro sein.
Info:
Widerspruch bei gerichtlichem Mahnbescheid