Der dritte Schritt der Gläubiger: Der gerichtliche Mahnbescheid

Der gerichtliche Mahnbescheid



Wenn ein Schuldner auf auf eine schriftliche außergerichtliche Mahnung nicht reagiert oder den in der Mahnung gesetzten Zahlungstermin nicht einhält, kann der Gläubiger bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen.

Der Mahnbescheid durch das Amtsgericht

Ein gerichtlicher Mahnbescheid wird durch das für den Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Gläubigers zuständige Amtsgericht erlassen. Das Amtsgericht prüft bei der Erlassung des Mahnbescheides weder die Richtigkeit noch den Inhalt der Angaben des Gläubigers. Der Ihnen zugestellte Mahnbescheid ist nur eine gerichtliche Aufforderung an den Schuldner, dem Gläubiger eine von dem Gläubiger vordefinierte Geldsumme zu bezahlen oder dem Anspruch des Gläubigers vollständig oder in Teilen zu widersprechen.

Sie sollten bei dem Eingang eines Mahnbescheid mit Hilfe Ihrer Zahlungsbelege, Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge überprüfen, ob die an Sie gestellte Forderung in Gänze oder in Teilen richtig ist. Achten Sie bei der Überprüfung auch auf die Richtigkeit von Zinsen und eventuellen Zusatzkosten, wie beispielsweise im Vorfeld entstanden kosten durch ein Inkassobüro. Eine solche Prüfung wurde bei der Erstellung des Mahnbescheid vom Amtsgericht nicht vorgenommen.

Ab dem Tage der Zustellung des Mahnbescheid haben Sie genau zwei Wochen Zeit um Widerspruch oder Teilwiderspruch einzulegen. Eine Begründung für den Widerspruch oder Teilwiderspruch ist nicht unbedingt notwendig, jedoch ist es ratsam eine Begründung dem Widerspruch beizulegen. Berechtigte Begründungen für eine Teilwiderspruch könnten zum Beispiel zu hoch angegebene Verzugszinsen oder nicht gerechtfertigte Kosten für eine Inkassobüro sein.

Info: Widerspruch bei gerichtlichem Mahnbescheid