Kreditverträge - Schutz der Verbraucher
Die Verbraucherberatungen können Sie im Umgang mit Ihrem
Geld im Haushalt beraten und Unterstützen. Nutzen Sie
diese Möglichkeit. Es gibt Ansprechpartner, die Ihnen
mit Hilfe zur Seite stehen, wenn Sie Probleme mit Ihrer
Bank haben. Reichen die Ihnen monatlich zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel nicht aus weil Ihr
Einkommen permanent zu niedrig ist? Sie sollten Ihre
möglichen Ansprüche auf staatliche Leistungen wie z.B.
ergänzende Sozialleistungen, Wohngeld,
Kindergeld-Zuschlag, etc. prüfen.
Kreditverträge - Schutz der Verbraucher
Die §§ 491-507 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
enthalten Sondervorschriften für Verbraucherdarlehen zum
Schutz vor Kreditwucher und zur Stärkung der
Verbraucherrechte. Die Vorschriften sind gültig für
Finanzierungshilfen aller Art zwischen einem Unternehmen
als Darlehensgeber und einem Verbraucher oder einer
Verbraucherin als Kreditnehmer oder Kreditnehmerin.
Ausgenommen von den Sondervorschriften sind
Abzahlungsgeschäfte und Darlehen mit einer gesamten
Darlehenshöhe von unter 200 € sowie Zahlungsaufschübe
bis zu drei Monaten. Die wichtigsten Inhalte der §§
491-507 BGB kann man folgendermaßen zusammenfassen:
Der Kreditvertrag
- muss in schriftlicher Form abgefasst sein. muss Mindestangaben wie Zinssatz, Nettokreditbetrag, Art und Weise der Rückzahlung sowie alle sonstigen Kosten des Vertrages enthalten,
- muss den effektiven Jahreszins angeben, so dass die
Angebote unterschiedlicher Kreditgeber miteinander
verglichen werden können,
- ist nichtig, wenn eine der vorgeschriebenen Angaben
fehlen oder die schriftliche Form nicht eingehalten
wird. Falls jedoch ein solcher Kredit ausgezahlt wird,
kommt dennoch ein Vertrag zwischen dem Darlehensgeber
und dem Darlehensnehmer zustande. In einem solchen Fall
können unter bestimmten Voraussetzungen für
Darlehensnehmer oder Darlehensnehmerin vorteilhaftere
Vertragsbedingungen gültig sein.
- kann innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen werden.
Eine Ausnahme bilden Immobiliendarlehensverträge. Bei
diesen Verträgen kann das Widerrufsrecht im Vertrag
ausgeschlossen werden. Weiterhin kann als Bestimmung im
Vertrag die Rückzahlungsfrist des Darlehens innerhalb
von zwei Wochen aufgenommen werden. Ungültig ist eine
solche Vereinbarung, wenn der Darlehensvertrag in der
Privatwohnung oder am Arbeitsplatz geschlossen wurde.
- gilt als mit einem Kaufvertrag verbunden, wenn der Kredit zur Anschaffung eines Konsumgutes abgeschlossen wurde und der Geber des Darlehens zugleich auch der Verkäufer ist oder wenn der Verkäufer mit dem Darlehensgeber eng zusammenarbeitet. In einem solchen Fall stellen beide Verträge ein einheitliches Geschäft dar und das Widerrufsrecht gilt für beide Verträge.
Die Rückzahlung des Kredites
- kann für Sie als Kreditnehmer sehr teuer werden, wenn Sie mit den Zahlungen der monatlichen Raten in Verzug kommen. In einem solchen Fall kommen i.d.R. zusätzlich monatliche Verzugszinsen und eventuelle Kosten für eine Rechtsverfolgung hinzu.
- muss bei Verzug vom Kreditgeber auch in der Form von kleineren Teilzahlungen angenommen werden. Diese Teilbeträge müssen in folgender Reihenfolge verwendet werden : Kosten der Rechtsverfolgung, Tilgung der Restschulden, Zahlung der Zinsen.
Kündigung des Kredites durch den Kreditgeber
Der Kreditgeber kann eine Kündigung des Kredites nur
unter folgenden Bedingungen aussprechen:
- der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin sind mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen teilweise oder gänzlich in Verzug und diese Zahlungsrückstände machen mindestens 10% des gesamten Kredites ( bei Laufzeiten von über drei Jahren 5% ) aus. Weiterhin muss der Kreditgeber dem in Zahlungsverzug geratenen Kreditnehmer vor der Kündigung eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt und Kündigung des Kreditvertrages bei Nichtzahlung angedroht haben.
Info: Der Verbraucher haftet bei einer gescheiterten
Lastschrift
Urteil des AG Ludwigsburg vom 26.07.2007 (8 C 1355/07)
Ein Kontoinhaber, der einen Verkäufer ermächtigt eine
Kaufpreisforderung im Lastschriftverfahren einzuziehen, haftet für
einen gescheiterten Einzug mangels Kontodeckung. Das Amtsgericht war
in einem Fall der Auffassung, dass der Inhaber des Kontos
unmittelbar in Zahlungsverzug geriet, als die Lastschrift mangels
Deckung scheiterte, ohne dass es hierzu wie sonst üblich einer
gesonderten Mahnung bedurft hätte.
Es kommt hierbei darauf an, dass der Kontoinhaber für die Umstände,
welche zum Scheitern der Lastschrift geführt haben, selbst
verantwortlich ist. Befindet sich der Kontoinhaber in Verzug, so
muss er dem Gläubiger den hierdurch entstandenen Schaden
vollumfänglich ersetzen. Damit musste der Verbraucher auch die
Kosten einer Bankauskunft bezahlen, die zur Ermittlung von Name und
Anschrift des Schuldners notwendig waren. Ebenfalls mussten auch die
Kosten für die außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen von dem
Schuldner übernommen werden.