Das P-Konto gewährt ein Existenzminimum
Das heute vom Bundeskabinett beschlossene P-Konto
gewährt seinen Inhabern einen nicht pfändbaren
Freibetrag in Höhe von 985,15 Euro.
Wird heute ein Konto gepfändet, so bleibt dieses Konto
automatisch gesperrt. Um zumindest einen Teil seines gesetzlich
geschützten Guthabens vor dem Zugriff der Gläubiger zu retten,
muss der Gepfändete ein Vollstreckungsgericht einschalten. Das
Verfahren ist jedoch kompliziert und viele Schuldner verzichten
oder versäumen den Vollstreckungsschutz. Als Folge davon
kündigen die Banken diese nicht mehr rentablen Konten. Im
heutigem bargeldlosen Zeitalter ist
ein Konto aber
unverzichtbar.
Selbständige sollen besser geschützt werden
Das neue P-Konto kann im Falle einer Pfändung im Umfang von
985,15 Euro genutzt werden ohne das zusätzliche Maßnahmen
ergriffen werden müssen, die notwendige Deckung in
entsprechender Höhe natürlich vorausgesetzt. Somit werden nun
erstmals Selbständige und Existenzgründer zur Aufrechterhaltung
ihres Betriebes einen Teil ihres Kontoguthabens schützen können.
Zeitliche Begrenzung der Kontopfändung
Laut des neuen Gesetzentwurf bleibt es jedoch bei der zeitlich
unbegrenzten Pfändung der Konten. Da die Banken aber praktisch
kein Interesse daran haben, ein nur eingeschränkt nutzbares
Konto weiterzuführen, löst diese zeitlich unbegrenzte Pfändung
aber in der Regel eine Kontokündigung aus.
Scoring ohne Wissen der Verbraucher, Willkür bei der Errechnung von Kreditkonditionen durch die Banken
Forderungsverkäufe Verbraucher wird zum Spielball zwischen dem
Kreditgeber und den Investoren
Info: Verbraucherinsolvenzverfahren
Durch das Verbraucherinsolvenzverfahren wird überschuldeten Menschen die
Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geboten. In dem Rahmen eines
Verfahrens in 3 Stufen können die Schuldner sich innerhalb von sechs bis acht
Jahren vollständig von ihren Schulden befreien. Der Weg in die
Restschuldbefreiung ist nicht leicht zu gehen und es gibt einige Stolpersteine. Es
benötigt ein Menge
Disziplin und Durchhaltevermögen. Die aktive Mitarbeit der
überschuldeten Person ist sehr wichtig. Eine
fachkundige Begleitung durch das Verfahren zur Restschuldbefreiung ist in jedem Fall
sinnvoll, da die gesetzlichen Regelungen zum durchlaufen des Verfahrens
sehr komplex sind.
Nutzen Sie zur Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung das Beratungsangebot und
die Unterstützung der
Schuldnerberatungsstelle und der Insolvenzberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Sie können sich auch von einer Verbraucherzentrale oder von Ihrem
Anwalt bei der
Durchführung des Verfahrens helfen lassen.