Girokonto für jeden - Guthabenkonto

Girokonto auf der Basis eines Guthabens



Die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis sollte für jeden Bürger möglich sein. In der Praxis gibt es jedoch immer wieder Schwierigkeiten. Bei Problemen mit solchen Girokonten werden diese von den Banken schnell gekündigt.

Das Girokonto auf Guthabenbasis - ein Konto für Jedermann
Ein Girokonto ist in unserer heutigen Welt unverzichtbar. Renten, Arbeitslosengelder, Löhne, Mieten Stromrechnungen, Müllabfuhr, Wasserrechnungen, Telekommunikationseinrichtungen, Steuern, Versicherungen etc. werden abgebucht, überwiesen oder eingezogen. Ohne ein Girokonto ist dieser Zahlungsverkehr nicht möglich. Aus diesem Grunde muß eine Teilnahme am bargeldlosen Geldverkehr für jeden Bürger möglich sein. Das gilt natürlich auch für Menschen mit Schulden oder für überschuldete Personen. Ohne ein Girokonto ist ein Mensch von den wirtschaftlichen und sozialen Dingen des Lebens ausgeschlossen.

Empfehlung der Kreditwirtschaft
Der zentrale Kreditausschuss hat im Juni 1995 die Empfehlung des Girokonto für Jedermann gegeben. In dieser Empfehlung wird den Kreditinstituten nahegelegt, für jede Person ein Girokonto auf Basis eines Guthabens bereitzustellen. Dieses Konto sollte unabhängig von der persönlichen Situation bezüglich Einkünften, Löhnen und Gehältern, Schulden oder auch Überschuldung jeder Person zu Verfügung gestellt werden. In der Praxis gibt es bei einigen Kreditinstituten jedoch einige Probleme bei der Umsetzung, denn eine rechtliche Bindung dieser Empfehlung ist nicht vorhanden.

Info Kreditkartenmissbrauch:
Das Risiko eines Kreditkartenmissbrauch durch die Lebensgefährtin trägt grundsätzlich der Karteninhaber - Urteil des LG Hamburg vom 04.05.2006 (326 O 208/04)

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Kreditkarteninhaber das Risiko trägt, wenn die Lebensgefährtin die an die gemeinsame Adresse zugestellte Kreditkarte missbräuchlich nutzt.

Dem Inhaber einer VISA-Kreditkarte wurden Kreditkarte und PIN-Nummer getrennt voneinander zugeschickt. Die damalige Lebensgefährtin des Karteninhabers, die unter gleicher Adresse wohnte, nahm die Kreditkarte an sich. In der Folgezeit hob sie insgesamt 8350 Euro von verschiedenen Geldautomaten ab. Der Karteninhaber befand sich während dieser Zeit durchgehend in Haft. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Karteninhaber trotz Trennung von seiner Lebensgefährtin hierfür haftet.

Dies hat das Gericht bejaht. Die missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte sei auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kreditkarteninhabers zurückzuführen. Er sei verpflichtet gewesen, Kreditkarte und PIN getrennt voneinander aufzubewahren und die Geheimnummer geheim zu halten. Auch wenn er sich zur Zeit der Zusendung in Haft befunden habe, müsse er doch dafür Sorge tragen, dass Karte und PIN-Nummer nicht in die Hände Dritter gelangen. Dass der Lebensgefährtin die Benutzung der Kreditkarte ermöglicht wurde, hätte daher seine Ursachen ausschließlich in der Sphäre des Kreditkarteninhabers. Der Bank stehe es frei, die Kreditkarte und PIN mit einfacher Post und ohne Empfangssicherung zu versenden.