Girokonto auf der Basis eines Guthabens
Die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis sollte für jeden Bürger möglich sein. In der Praxis gibt es jedoch immer wieder Schwierigkeiten. Bei Problemen mit solchen Girokonten werden diese von den Banken schnell gekündigt.
Das Girokonto auf Guthabenbasis - ein Konto für Jedermann
Ein Girokonto ist in unserer heutigen Welt unverzichtbar.
Renten, Arbeitslosengelder, Löhne, Mieten Stromrechnungen,
Müllabfuhr, Wasserrechnungen, Telekommunikationseinrichtungen,
Steuern, Versicherungen etc. werden abgebucht, überwiesen oder
eingezogen. Ohne ein Girokonto ist dieser Zahlungsverkehr nicht
möglich. Aus diesem Grunde muß eine Teilnahme am bargeldlosen
Geldverkehr für jeden Bürger möglich sein. Das gilt natürlich
auch für Menschen mit Schulden oder für überschuldete Personen.
Ohne ein Girokonto ist ein Mensch von den wirtschaftlichen und
sozialen Dingen des Lebens ausgeschlossen.
Empfehlung der Kreditwirtschaft
Der zentrale Kreditausschuss hat im Juni 1995 die Empfehlung des
Girokonto für Jedermann gegeben. In dieser Empfehlung wird den
Kreditinstituten nahegelegt, für jede Person ein Girokonto auf
Basis eines Guthabens bereitzustellen. Dieses Konto sollte
unabhängig von der persönlichen Situation bezüglich Einkünften,
Löhnen und Gehältern, Schulden oder auch Überschuldung jeder
Person zu Verfügung gestellt werden. In der Praxis gibt es bei
einigen Kreditinstituten jedoch einige
Probleme bei der
Umsetzung, denn eine rechtliche Bindung dieser Empfehlung ist
nicht vorhanden.
Info Kreditkartenmissbrauch:
Das Risiko eines Kreditkartenmissbrauch durch die Lebensgefährtin trägt grundsätzlich der Karteninhaber - Urteil des LG Hamburg vom 04.05.2006 (326 O 208/04)
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der
Kreditkarteninhaber das Risiko trägt, wenn die Lebensgefährtin die
an die gemeinsame Adresse zugestellte Kreditkarte missbräuchlich
nutzt.
Dem Inhaber einer VISA-Kreditkarte wurden Kreditkarte und PIN-Nummer
getrennt voneinander zugeschickt. Die damalige Lebensgefährtin des
Karteninhabers, die unter gleicher Adresse wohnte, nahm die
Kreditkarte an sich. In der Folgezeit hob sie insgesamt 8350 Euro
von verschiedenen Geldautomaten ab. Der Karteninhaber befand sich
während dieser Zeit durchgehend in Haft. Das Gericht hatte darüber
zu entscheiden, ob der Karteninhaber trotz Trennung von seiner
Lebensgefährtin hierfür haftet.
Dies hat das Gericht bejaht. Die missbräuchliche Verwendung der
Kreditkarte sei auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des
Kreditkarteninhabers zurückzuführen. Er sei verpflichtet gewesen,
Kreditkarte und PIN getrennt voneinander aufzubewahren und die
Geheimnummer geheim zu halten. Auch wenn er sich zur Zeit der
Zusendung in Haft befunden habe, müsse er doch dafür Sorge tragen,
dass Karte und PIN-Nummer nicht in die Hände Dritter gelangen. Dass
der Lebensgefährtin die Benutzung der Kreditkarte ermöglicht wurde,
hätte daher seine Ursachen ausschließlich in der Sphäre des
Kreditkarteninhabers. Der Bank stehe es frei, die Kreditkarte und
PIN mit einfacher Post und ohne Empfangssicherung zu versenden.