Die Auskunftspflicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher
Grundsätzlich ist ein Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht
verpflichtet weitergehende Auskünfte zu geben. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die
Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung. Im Rahmen einer
Eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner zu wahrheitsgemäßen
und umfassenden Angaben über seine Vermögensgegenstände, seine
Lohnansprüche etc. verpflichtet.
Der Schuldner sollte sich aber
Überlegen, ob er eventuell trotzdem weitergehende Auskünfte erteilen
möchte.
Unter Umständen kann der Schuldner durch seinen freiwilligen Auskünfte und
sein
kooperatives Verhalten die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
vermeiden. Die meisten Informationen wie beispielsweise
Bankverbindung, Arbeitgeber und Einkommen kann sich der Gläubiger ohnehin –
dann über die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung -
verschaffen.
Info:
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