Die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger: Die Forderungspfändung
Die Forderungspfändung
Auf den Antrag des Gläubigers hin erlässt das Amtsgericht bei einer
Forderungspfändung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auf betreiben des
Gläubigers dem sogenannten Drittschuldner zugestellt. Als
Drittschuldner bezeichnet man eine Person oder Einrichtung, gegen
die Sie als Schuldner eine aktuelle oder zukünftige Forderung haben.
Nach der erfolgreichen Forderungspfändung des Gläubigers
können als Drittschuldner auftreten: Ihr Arbeitsgeber,
Ihre Bausparkasse, Ihre Lebensversicherer, Ihr
Untermieter, Ihr Mieter oder auch Ihr Vermieter
bezüglich der von Ihnen geleisteten Mietkaution.
Drittschuldner nach der Forderungspfändung
Die oben genannten Drittschuldner dürfen nach dem Erhalt
des Überweisungs- Pfändungsbeschlusses keine Beträge
mehr an Sie auszahlen. Die Zahlungen müssen zu den
gegebenen Zeitpunkten an den pfändenden Gläubiger
geleistet werden. Der pfändende Gläubiger gilt ab dem
Zeitpunkt der Pfändung als neuer Forderungsinhaber.
Zur Sicherung der Existenzgrundlage gibt es für vom
Gesetzgeber bestimmte laufende Einkünfte einen
Schuldnerschutz. Diesen Schuldnerschutz gibt es bei der
Lohnpfändung, bei der
Kontopfändung und bei der Pfändung von
Sozialleistungen. Der Schuldnerschutz ist auch verbunden
mit bestimmten Freigrenzen.
Zur schnellen Übersicht der Freigrenzen ein Auszug aus der
Pfändungstabelle:
|
Nettolohn monatlich |
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für x Personen | ||||
| 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | |
| bis 989,90 | - | - | - | - | - |
| 1.500 | 360,40 | 72,05 | - | - | - |
| 1.800 | 570,40 | 222,05 | 95,01 | 9,29 | - |
| 2.000 | 710,40 | 322,05 | 175,01 | 69,29 | 4,88 |
| 2.200 | 850,40 | 422,05 | 255,01 | 129,29 | 44,88 |
| 2.400 | 990,40 | 522,05 | 335,01 | 189,29 | 84,88 |
| 2.600 | 1130,40 | 622,05 | 415,01 | 249,29 | 124,88 |
| 2.800 | 1270,40 | 722,05 | 495,01 | 309,29 | 164,88 |
| 3.000 | 1410,40 | 822,05 | 575,01 | 369,29 | 204,88 |