Zwangsvollstreckung: Die Forderungspfändung

Die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger: Die Forderungspfändung



Die Forderungspfändung
Auf den Antrag des Gläubigers hin erlässt das Amtsgericht bei einer Forderungspfändung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auf betreiben des Gläubigers  dem sogenannten Drittschuldner zugestellt. Als Drittschuldner bezeichnet man eine Person oder Einrichtung, gegen die Sie als Schuldner eine aktuelle oder zukünftige Forderung haben.

Nach der erfolgreichen Forderungspfändung des Gläubigers können als Drittschuldner auftreten: Ihr Arbeitsgeber, Ihre Bausparkasse, Ihre Lebensversicherer, Ihr Untermieter, Ihr Mieter oder auch Ihr Vermieter bezüglich der von Ihnen geleisteten Mietkaution.

Drittschuldner nach der Forderungspfändung
Die oben genannten Drittschuldner dürfen nach dem Erhalt des Überweisungs- Pfändungsbeschlusses keine Beträge mehr an Sie auszahlen. Die Zahlungen müssen zu den gegebenen Zeitpunkten an den pfändenden Gläubiger geleistet werden. Der pfändende Gläubiger gilt ab dem Zeitpunkt der Pfändung als neuer Forderungsinhaber.

Zur Sicherung der Existenzgrundlage gibt es für vom Gesetzgeber bestimmte laufende Einkünfte einen Schuldnerschutz. Diesen Schuldnerschutz gibt es bei der Lohnpfändung, bei der Kontopfändung und bei der Pfändung von Sozialleistungen. Der Schuldnerschutz ist auch verbunden mit bestimmten Freigrenzen.

Zur schnellen Übersicht der Freigrenzen ein Auszug aus der Pfändungstabelle:

Nettolohn
monatlich
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für x Personen
0 1 2 3 4
bis 989,90 - - - - -
1.500 360,40 72,05 - - -
1.800 570,40 222,05 95,01 9,29 -
2.000 710,40 322,05 175,01 69,29 4,88
2.200 850,40 422,05 255,01 129,29 44,88
2.400 990,40 522,05 335,01 189,29 84,88
2.600 1130,40 622,05 415,01 249,29 124,88
2.800 1270,40 722,05 495,01 309,29 164,88
3.000 1410,40 822,05 575,01 369,29 204,88