Die eidesstattliche Versicherung bei der Zwangsvollstreckung
Versuche der Zwangsvollstreckung die nicht zum Erfolg führen oder wenn die Zwangsvollstreckung mittels Sach- und Forderungspfändung nicht aussichtsreich erscheint, führen auf den Antrag des Gläubigers hin zu der eidesstattlichen Versicherung, früher auch Offenbarungseid genannt. Zur eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner ein vorgedrucktes Vermögensverzeichnis ausfüllen und die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der darin gemachten Angaben an Eides statt versichern. Fahrlässige und Vorsätzlich falsch gemachte Angaben in dem Vermögensverzeichnis werden strafrechtlich verfolgt. Üblicherweise erfolgt die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung direkt im Anschluss an eine erfolglose Sachpfändung.
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung
nicht gleich im Anschluss an eine erfolglose
Sachpfändung abgeben möchte, kann er einen Termin zur
Abgabe der EV machen. Sollte der Schuldner nicht zu dem
vereinbarten Termin erscheinen oder möcht der Schuldner
die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, so kann
gegen den Schuldner ein Haftbefehl erlassen werden.
Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der
Schuldner auf Antrag eds Gläubigers hin in Haft genommen
werden. Die dadurch entstehenden Kosten müssen jedoch
von dem Gläubiger vorgestreckt werden. Die Haftzeit
dauert so lange, bis der Schuldner die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat, die maximale Haftzeit
beträgt jedoch 6 Monate. Die Haftentlassung ist somit
nicht davon abhängig ob der Schuldner seine Schuld
bezahlen kann.
Verzögerung der Vollstreckung
Wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher glaubhaft und
nachvollziehbar versichern kann, dass die Forderungen
des Gläubigers innerhalb der nächsten 6 Monat getilgt
werden, so kann der Gerichtsvollzieher das
Vollstreckungsverfahren um ein halbes Jahr verzögern. Es
gibt jedoch keinen Anspruch auf eine solche
Verschiebung, die Entscheidung hierfür ist eine
Ermessensendscheidung des Gerichtsvollziehers.
Kreditaufnahme oder Ratenkauf nach Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf der
Schuldner keine Kredite mehr aufnahmen, ohne auf seine
eidesstattliche Erklärung hinzuweisen. Das gilt
natürlich auch für den Kauf von Konsumgütern auf Raten.
Ratenkauf oder Kreditaufnahme ohne auf die
eidesstattliche Versicherung hinzuweisen ist strafbar!
Die eidesstattliche Versicherung ( Offenbarungseid )
Das Ziel der eidesstattlichen Versicherung ist es, die
Vermögensverhältnisse des pfändbaren Schuldners für den Gläubiger
offenzulegen. Der Gläubiger erfährt durch die eidesstattliche
Versicherung welche Konten der Schuldner bei welchen Banken führt,
ob der Schuldner über Ansparverträge, Bausparverträge,
Bausparguthaben, Kapitallebensversicherungen oder sonstige
Vermögenswerte verfügt und bei welchem Arbeitgeber der Schuldner
arbeitet oder ob er eventuell noch Nebenbeschäftigungen ausführt.