Zwangsvollstreckung: Die Eidesstattliche Versicherung ( Offenbarungseid )

Die eidesstattliche Versicherung bei der Zwangsvollstreckung



Versuche der Zwangsvollstreckung die nicht zum Erfolg führen oder wenn die Zwangsvollstreckung mittels Sach- und Forderungspfändung nicht aussichtsreich erscheint, führen auf den Antrag des Gläubigers hin zu der eidesstattlichen Versicherung, früher auch Offenbarungseid genannt. Zur eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner ein vorgedrucktes Vermögensverzeichnis ausfüllen und die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der darin gemachten Angaben an Eides statt versichern. Fahrlässige und Vorsätzlich falsch gemachte Angaben in dem Vermögensverzeichnis werden strafrechtlich verfolgt. Üblicherweise erfolgt die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung direkt im Anschluss an eine erfolglose Sachpfändung.

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nicht gleich im Anschluss an eine erfolglose Sachpfändung abgeben möchte, kann er einen Termin zur Abgabe der EV machen. Sollte der Schuldner nicht zu dem vereinbarten Termin erscheinen oder möcht der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, so kann gegen den Schuldner ein Haftbefehl erlassen werden.

Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner auf Antrag eds Gläubigers hin in Haft genommen werden. Die dadurch entstehenden Kosten müssen jedoch von dem Gläubiger vorgestreckt werden. Die Haftzeit dauert so lange, bis der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die maximale Haftzeit beträgt jedoch 6 Monate. Die Haftentlassung ist somit nicht davon abhängig ob der Schuldner seine Schuld bezahlen kann.

Verzögerung der Vollstreckung

Wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher glaubhaft und nachvollziehbar versichern kann, dass die Forderungen des Gläubigers innerhalb der nächsten 6 Monat getilgt werden, so kann der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsverfahren um ein halbes Jahr verzögern. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf eine solche Verschiebung, die Entscheidung hierfür ist eine Ermessensendscheidung des Gerichtsvollziehers.

Kreditaufnahme oder Ratenkauf nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf der Schuldner keine Kredite mehr aufnahmen, ohne auf seine eidesstattliche Erklärung hinzuweisen. Das gilt natürlich auch für den Kauf von Konsumgütern auf Raten. Ratenkauf oder Kreditaufnahme ohne auf die eidesstattliche Versicherung hinzuweisen ist strafbar!

Die eidesstattliche Versicherung ( Offenbarungseid )

Das Ziel der eidesstattlichen Versicherung ist es, die Vermögensverhältnisse des pfändbaren Schuldners für den Gläubiger offenzulegen. Der Gläubiger erfährt durch die eidesstattliche Versicherung welche Konten der Schuldner bei welchen Banken führt, ob der Schuldner über Ansparverträge, Bausparverträge, Bausparguthaben, Kapitallebensversicherungen oder sonstige Vermögenswerte verfügt und bei welchem Arbeitgeber der Schuldner arbeitet oder ob er eventuell noch Nebenbeschäftigungen ausführt.